Das Arbeitsverhältnis kann –
genauso wie es begründet wurde – durch einen Vertrag wieder beendet werden.
Ein solcher Vertrag muss schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB).
Häufig werden solche
Aufhebungsverträge gemacht, um eine Kündigung zu vermeiden. Sie sehen für den
Arbeitnehmer oft eine Abfindungszahlung vor.
Aber:
Arbeitnehmer,
Vorsicht bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages!
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Lassen Sie sich vor
Abschluss eines Aufhebungsvertrages unbedingt rechtlich beraten. Die
dabei evtl. entstehenden
Kosten
werden meist durch die dadurch vermiedenen Fehler mehrfach wieder
aufgehoben! |
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Wenn nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zunächst Arbeitslosigkeit bestehen wird, droht bei
ungeschickter Gestaltung des Aufhebungsvertrages eine
Sperrfrist von in
der Regel 12 Wochen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
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Auch für Arbeitnehmer mit Anschlussbeschäftigung und für Arbeitgeber kann ein
Aufhebungsvertrag ungeschickt gestaltet sein.