Bei Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitnehmers
auf Erteilung eines Zeugnisses (§ 630 BGB i.V.m. § 113 Gewerbeordnung).
Man unterscheidet im Arbeitsrecht zwei
Zeugnisarten:
▪ das
einfache Zeugnis, das Angaben über
die Person und Art und Dauer der Beschäftigung enthält
▪ das
qualifizierte
Zeugnis, das neben den Inhalten des
einfachen Zeugnisses auch eine Bewertung des Leistungs- und
Sozialverhaltens des Arbeitnehmers enthält. Das qualifizierte Zeugnis
ist auf Verlangen des Arbeitnehmers zu erteilen.
Bei berechtigtem Interesse kann ein
Mitarbeiter auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein
Zwischenzeugnis verlangen.
Üblich ist es in fast allen Branchen, dass, außer bei sehr kurzen
Beschäftigungsverhältnissen, qualifizierte Zeugnisse erteilt werden. Hier
stellt sich nun die Fragen, welche Inhalte ein qualifiziertes Zeugnis
haben muss und nach welchen Grundsätzen eine Bewertung des Arbeitnehmers
zu erfolgen hat.
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