Daniel Marquard ▪ ▪                                                 Fachanwalt für Arbeitsrecht & Mediator Hamburg

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Arbeitszeugnis
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Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses (§ 630 BGB i.V.m. § 113 Gewerbeordnung). 

Man unterscheidet im Arbeitsrecht zwei Zeugnisarten:   

das einfache Zeugnis, das Angaben über die Person und Art und Dauer der Beschäftigung enthält

das qualifizierte Zeugnis, das neben den Inhalten des einfachen Zeugnisses auch eine Bewertung des Leistungs- und Sozialverhaltens des Arbeitnehmers enthält. Das qualifizierte Zeugnis ist auf Verlangen des Arbeitnehmers zu erteilen.

Bei berechtigtem Interesse kann ein Mitarbeiter auch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen.

Üblich ist es in fast allen Branchen, dass, außer bei sehr kurzen Beschäftigungsverhältnissen, qualifizierte Zeugnisse erteilt werden. Hier stellt sich nun die Fragen, welche Inhalte ein qualifiziertes Zeugnis haben muss und nach welchen Grundsätzen eine Bewertung des Arbeitnehmers zu erfolgen hat.

 

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© Daniel Marquard - Fachanwalt f. Arbeitsrecht in Hamburg - Stand: 02. Dezember 2009 -