Daniel Marquard ▪ ▪                                                 Fachanwalt für Arbeitsrecht & Mediator Hamburg

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Aufhebungsverträge
Vorsicht bei der Formulierung!  

Das Arbeitsverhältnis kann – genauso wie es begründet wurde – durch einen Vertrag wieder beendet werden. Ein solcher Vertrag muss schriftlich geschlossen werden (§ 623 BGB).

Häufig werden solche Aufhebungsverträge gemacht, um eine Kündigung zu vermeiden. Sie sehen für den Arbeitnehmer oft eine Abfindungszahlung vor. Aber:

Arbeitnehmer, Vorsicht bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages!

Lassen Sie sich vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages unbedingt rechtlich beraten. Die dabei evtl. entstehenden Kosten werden meist durch die dadurch vermiedenen Fehler mehrfach wieder aufgehoben!

! Wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zunächst Arbeitslosigkeit bestehen wird, droht bei ungeschickter Gestaltung des Aufhebungsvertrages eine Sperrfrist von in der Regel 12 Wochen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld.

! Auch für Arbeitnehmer mit Anschlussbeschäftigung und für Arbeitgeber kann ein Aufhebungsvertrag ungeschickt gestaltet sein. 
   

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© Daniel Marquard - Fachanwalt f. Arbeitsrecht in Hamburg - Stand: 02. Dezember 2009 -