|
Frage nach ...
|
Nichts als
die Wahrheit? |
Konsequenz
bei Unwahrheit: |
|
Schwangerschaft |
Frage unzulässig bei unbefristeten
Verträgen. |
Keine Konsequenz bei unbefristeten Verträgen
|
|
Gesundheitszustand |
Ja, wenn die Krankheit die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit
einschränkt und wenn eine längere
Arbeitsunfähigkeit absehbar ist. |
Vertragsanfechtung, wenn durch die Krankheit die Eignung für
die vorgesehene Tätigkeit eingeschränkt wird und längere Arbeitsunfähigkeit absehbar ist.
|
Schwerbehinder-
teneigenschaft |
Ja, in jedem Fall. Es gelten bei
Schwerbehinderung Sonderrechte bei Kündigung und den Arbeitszeiten, so dass
der ArbG unbedingt informiert sein muss. |
Anfechtung des Vertrages, wenn durch die Schwerbehinderung die Eignung für die Tätigkeit
eingeschränkt ist.
|
|
Vorstrafen |
Nur für Vorstrafen, die für das
Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind. Als unbestraft kann sich bezeichnen,
wer keine Eintragung im Führungszeugnis hat. |
Anfechtung des Vertrages bei Vorstrafen, die Bedeutung für die zu besetzende
Stelle haben. |
|
Höhe der bisherigen Vergütungen |
Nur wenn dies ersichtlich Bedeutung für die
künftige Vergütung hat und als Mindestvergütung gefordert
wurde. |
Anfechtung des Vertrages, falls Falschangabe
zu einer überhöhten Vergütung führte.
Sonst keine Konsequenz
|
|
Pfändungen |
Die Frage wird für unzulässig gehalten. |
Bei aktuellen Pfändungen evtl. Verpflichtung, entstehende Kosten zu tragen.
Sonst keine Konsequenz
|
|
Religions-/
Parteizugehörigkeit
|
Nur bei so genannten Tendenzbetrieben, wie
kirchlichen Einrichtungen, Parteien, Gewerkschaften. |
Anfechtung des Vertrages bei Tendenzbetrieben.
Sonst keine Konsequenz.
|
|
Vermögens-
verhältnissen
|
Nur wenn Gefahr der Bestechung besteht oder
Geldvollmachten für den Betrieb erteilt werden sollen.
Nein für alle anderen Tätigkeiten.
|
Anfechtung des Vertrages bei besonderen
Vertrauensverhältnissen (siehe links).
Sonst keine Konsequenzen.
|