Die Dauer des Erholungsurlaubes ist oft arbeitsvertraglich oder tariflich
vereinbart. Das Minimum:
|
Bundesurlaubsgesetz: Mindestdauer 24 Werktage
|
"Werktage" sind alle Wochentage, die nicht Sonntage oder gesetzliche
Feiertage sind. Auch bei einer 5 Tagewoche zählt der Samstag mit. 24 Werktage
ergeben also ohne "Brückentage" 4 Wochen Erholungsurlaub.
Grundsätzlich besteht arbeitsrechtlich Anspruch auf
Urlaub "im ganzen Stück", wenn
nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Ist dies der Fall gebietet das
Arbeitsrecht bei
Vollzeittätigkeit mindestens ein längeren Urlaub von 12 zusammenhängenden
Tagen (also 2 Wochen). Hiervon darf aber auch abgewichen werden
– allerdings nur durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
oder wenn der Arbeitnehmer es selber möchte.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht gemäß dem Arbeitsrecht nach einer Beschäftigungsdauer =
"Wartezeit" von
6 Monaten. Bei früherem Ausscheiden muss der
Urlaub anteilig gewährt werden. Die meisten Arbeits- und Tarifverträge sehen
vor, dass auch bei Ausscheiden im laufenden Kalenderjahr aber nach Ablauf der
Wartezeit Urlaub nur anteilig zu gewähren ist. Dies ist zulässig. Das
Bundesurlaubsgesetz sieht in diesen Fällen aber, bei erfüllter Wartezeit, vor,
dass bei Ausscheiden nach dem 30.6. der volle Urlaub zu gewähren ist.
Einige Personengruppen haben
arbeitsrechtlich Anspruch auf längeren Erholungsurlaub.
Einzelheiten dazu und zu den Themen Elternzeit und Bildungsurlaub finden
im Ratgeber Arbeit & Recht.