Daniel Marquard ▪ ▪                                                 Fachanwalt für Arbeitsrecht & Mediator Hamburg

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Urlaub & Arbeitsrecht
Erholungspause mit Rechtsanspruch  

Die Dauer des Erholungsurlaubes ist oft arbeitsvertraglich oder tariflich vereinbart. Das Minimum:

Bundesurlaubsgesetz: Mindestdauer 24 Werktage


"Werktage" sind alle Wochentage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind. Auch bei einer 5 Tagewoche zählt der Samstag mit. 24 Werktage ergeben also ohne "Brückentage" 4 Wochen Erholungsurlaub.

Grundsätzlich besteht arbeitsrechtlich Anspruch auf Urlaub "im ganzen Stück", wenn nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. Ist dies der Fall gebietet das Arbeitsrecht bei Vollzeittätigkeit mindestens ein längeren Urlaub von 12 zusammenhängenden Tagen (also 2 Wochen). Hiervon darf aber auch abgewichen werden – allerdings nur durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung oder wenn der Arbeitnehmer es selber möchte.
  

Der volle Urlaubsanspruch entsteht gemäß dem Arbeitsrecht nach einer Beschäftigungsdauer = "Wartezeit" von 6 Monaten. Bei früherem Ausscheiden muss der Urlaub anteilig gewährt werden. Die meisten Arbeits- und Tarifverträge sehen vor, dass auch bei Ausscheiden im laufenden Kalenderjahr aber nach Ablauf der Wartezeit Urlaub nur anteilig zu gewähren ist. Dies ist zulässig. Das Bundesurlaubsgesetz sieht in diesen Fällen aber, bei erfüllter Wartezeit, vor, dass bei Ausscheiden nach dem 30.6. der volle Urlaub zu gewähren ist.

Einige Personengruppen haben arbeitsrechtlich Anspruch auf längeren Erholungsurlaub. Einzelheiten dazu und zu den Themen Elternzeit und Bildungsurlaub finden  im Ratgeber Arbeit & Recht.

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© Daniel Marquard - Fachanwalt f. Arbeitsrecht in Hamburg - Stand: 01. Juni 2010 -