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Vergütung &
Arbeitsrecht
Gehalt, Sonderzahlungen und Mindestlohn (?)
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Einheitlich gesetzlich bestimmte Mindestlöhne bestehen
in Deutschland nicht. Dieses Thema wird
stark diskutiert. In einzelnen Branchen gibt es über das
Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Mindestlöhne. In
Arbeitsverhältnissen in denen ein (Lohn-) Tarifvertrag gilt, stellen die
Tariflöhne die Mindestvergütung dar. Allerdings ist derzeit zu beobachten, dass
nicht jedes Lohnniveau akzeptabel ist. Liegt der Lohn ca. 30 % unter der
üblichen Entlohnung für vergleichbare Tätigkeit, so bestehen Anhaltspunkte
dafür, dass dieser Billiglohn als
Lohnwucher zu bewerten ist. Bei Vorliegen
weiterer Voraussetzungen kann der Arbeitgeber verurteilt werden den Lohn
nachzuzahlen und dem Arbeitsverhältnis den üblichen Lohn zugrunde zu legen.
Gesetzlich sind Regelungen zu Überstunden und zu
Nacht- und
Feiertagszuschlägen nur bedingt im ArbZG (Arbeitszeitgesetz) geregelt. Es gibt
einen umfangreichen Ausnahmekatalog, der die Arbeit auch an Sonn- und Feiertagen
gestattet. Eine zusätzliche Vergütung ist gesetzlich nicht geregelt, lediglich
die Gewährung von (Ersatz-) Freizeit. Die Mehrarbeit (Überstunden) ist nach
dem ArbZG nur begrenzt zulässig (gesamte Arbeitszeit bis zu 10 Std. werktäglich,
wenn in einem Zeitraum von 6 Monaten im Durchschnitt nicht 8 Std. überschritten
werden).
Zusatzleistungen (z.B.
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld,
13. Gehalt, Zuschuss zur
Vermögensbildung, Riester-Rente, freie Tage für Umzug, Hochzeit, etc) sind
gesetzlich nicht vorgeschrieben und entstammen vor allem den Verhandlungen der
Gewerkschaften und dem Bindungsinteresse der Arbeitgeber. Dort wo diese
Leistungen tarifvertraglich geregelt oder mit dem Arbeitsvertrag vereinbart
sind, besteht ein einklagbarer Anspruch. In Ausnahmefällen kann sich ein
derartiger Anspruch auch ergeben, wenn der Arbeitgeber – ohne hierzu
verpflichtet zu sein – vorbehaltlos über mehrere Jahre hintereinander –
mindestens 3 Jahre – z.B. Weihnachtsgeld gezahlt hat. Dann kann es zu einer
Selbstbindung, der betrieblichen Übung, kommen. Unter Umständen kann sich ein
derartiger Anspruch auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.