Daniel Marquard ▪ ▪                                                 Fachanwalt für Arbeitsrecht & Mediator Hamburg

arbeit & recht 
Der online-Ratgeber
aus Hamburg

ARBEIT & RECHT
ARBEITSRECHT - Definition
EINSTELLUNGSGESPRÄCH
VERGÜTUNG
URLAUBSANSPRUCH
KÜNDIGUNG
AUFHEBUNGSVERTRAG
ARBEITSZEUGNIS
ARBEITSPAPIERE
ARBEITSLOSENGELD
KLAGE ARBEITSGERICHT
KLAGE & KOSTEN
TIPPS & LINKS
Verfasser des Ratgebers
    ▪▪▪▪
  
Impressum

Vergütung  & Arbeitsrecht
Gehalt, Sonderzahlungen und Mindestlohn (?) 

Einheitlich gesetzlich bestimmte Mindestlöhne bestehen in Deutschland nicht. Dieses Thema wird stark diskutiert. In einzelnen Branchen gibt es über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Mindestlöhne. In Arbeitsverhältnissen in denen ein (Lohn-) Tarifvertrag gilt, stellen die Tariflöhne die Mindestvergütung dar. Allerdings ist derzeit zu beobachten, dass nicht jedes Lohnniveau akzeptabel ist. Liegt der Lohn ca. 30 % unter der üblichen Entlohnung für vergleichbare Tätigkeit, so bestehen Anhaltspunkte dafür, dass dieser Billiglohn als Lohnwucher zu bewerten ist. Bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen kann der Arbeitgeber verurteilt werden den Lohn nachzuzahlen und dem Arbeitsverhältnis den üblichen Lohn zugrunde zu legen.


Gesetzlich sind Regelungen zu Überstunden und zu Nacht- und Feiertagszuschlägen nur bedingt im ArbZG (Arbeitszeitgesetz) geregelt. Es gibt einen umfangreichen Ausnahmekatalog, der die Arbeit auch an Sonn- und Feiertagen gestattet. Eine zusätzliche Vergütung ist gesetzlich nicht geregelt, lediglich die Gewährung von (Ersatz-) Freizeit. Die Mehrarbeit (Überstunden) ist nach dem ArbZG nur begrenzt zulässig (gesamte Arbeitszeit bis zu 10 Std. werktäglich, wenn in einem Zeitraum von 6 Monaten im Durchschnitt nicht 8 Std. überschritten werden).


Zusatzleistungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, 13. Gehalt, Zuschuss zur Vermögensbildung, Riester-Rente, freie Tage für Umzug, Hochzeit, etc) sind gesetzlich nicht vorgeschrieben und entstammen vor allem den Verhandlungen der Gewerkschaften und dem Bindungsinteresse der Arbeitgeber. Dort wo diese Leistungen tarifvertraglich geregelt oder mit dem Arbeitsvertrag vereinbart sind, besteht ein einklagbarer Anspruch. In Ausnahmefällen kann sich ein derartiger Anspruch auch ergeben, wenn der Arbeitgeber – ohne hierzu verpflichtet zu sein – vorbehaltlos über mehrere Jahre hintereinander – mindestens 3 Jahre – z.B. Weihnachtsgeld gezahlt hat. Dann kann es zu einer Selbstbindung, der betrieblichen Übung, kommen. Unter Umständen kann sich ein derartiger Anspruch auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.

Mehr Online-Infos
aus Hamburg:

>      Kanzlei - Homepage     <
>     Mediation mit Recht     <
>   Trennung & Scheidung   <
>   Neues Unterhaltsrecht  <

▪▪▪▪

Zum Download aus Hamburg:
..
  Arbeit & Recht
PDF-Ratgeber 
(28 Seiten)

 

▪▪▪▪

Einzelberatung Arbeitsrecht aus Hamburg:
 

ab  € 25,00 (10 Min)
 bundesweit/telefonisch
 

 

▪▪▪▪


© Daniel Marquard - Fachanwalt f. Arbeitsrecht in Hamburg - Stand: 01. Juni 2010 -